Satzung

in der 1. geänderten Fassung vom 07.11.2012

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Flakensteg e. V".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2) Sitz des Vereins ist Erkner.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Bezug auf den Flakensteg in Erkner. Durch Spendensammlungen soll ein Beitrag zur denkmalgeschützten Sanierung des Flakenstegs geleistet werden.

 

Dazu soll die stadtgeschichtliche, städtebauliche sowie technikgeschichtliche Bedeutung der Brücke ins Bewußtsein einer breiteren Öffentlichkeit gerückt werden. Das historische Bauwerk (ursprünglich Weddigensteg) soll auch als Sehenswürdigkeit der Stadt Erkner touristischen Zielen dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2012.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

 

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Veein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen nd dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

 

Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem /der Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet in Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgiederversammlung  ist jährlich vom Vorsitzenden untre Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbenannte Anschrift der Veeinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand fetsgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Wahl des Vorstands,

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages,

e) Beschlüsse über Satzungsänderungund Vereinsauflösung,

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

 

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Erkner e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinützigen Zwecken, vorzugsweise zur Denkmalpflege des Heimatmuseums, zu verwenden hat.

 

Festgestellt am 07.11.2012

 

gez. die Gründungsmitglieder
   

 

 

Aktuelles

 

Erneuter Anlauf für den Flakensteg

 

Mitgliederversammlung

am 21.11.2022

 

wichtigstes Ergebnis:

Wir machen weiter!

 

Heimatfest der Stadt Erkner

21.05.2022

Der Förderverein Flakensteg e. V. erhält Urkunde zum

10. jährigen Jubiläum

 

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